| 1. |
Rechtsstellung und Allgemeines |
| |
|
| 1.1 |
Der Turnverein Uznach (nachfolgend TVU genannt)
ist ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. des schweizerischen
Zivilgesetzbuches mit Sitz in Uznach. |
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| 1.2 |
Der TVU ist Mitglied der nachstehenden Verbände: |
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- Schweizerischer Turnverband (STV) |
| |
- St.Galler Turnverband (SGTV) |
| |
- Kreisturnverband Toggenburg |
| |
- Turnverband an der Linth |
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| |
Der TVU oder einzelne Riegen und Abteilungen
können sich zusätzlich Fachverbänden anschliessen. |
| |
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| 1.3 |
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr. |
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| 1.4 |
Die vorliegende Fassung der Statuten gilt auch für das weibliche
Geschlecht. |
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| 2 |
Zweck und Ziel  |
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| |
Zweck |
| |
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| 2.1 |
Der TVU |
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- ist ein
polysportiver Verein und stellt seine Tätigkeit in den Dienst der
Volksgesundheit. |
| |
- anerkennt die Regeln der Demokratie
und ist parteipolitisch und konfessionell neutral. |
| |
|
| |
Ziel |
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| 2.2 |
Der TVU |
| |
- ermöglicht jeder
Altersstufe durch ein Angebot verschiedenartiger Sportformen eine gesunde und
aktive Freizeitgestaltung in einem geordneten Turn- und Sportbetrieb. |
| |
- fördert im Rahmen des Breiten- und
Leistungssports den Wettkampf. |
| |
- setzt sich für die Jugend- und
Nachwuchsförderung ein und unterhält zu diesem Zweck Jugendabteilungen. |
| |
- kann ausserhalb der
genannten Zielsetzungen vorübergehend oder dauernd weitere Aufgaben übernehmen,
um die nötigen Mittel zur Erfüllung der Hauptaufgaben zu beschaffen. |
| |
- kann mit zusätzlichen Dienstleistungen jenen
eine sportliche Betätigung ermöglichen, die aus persönlichen Gründen
keinem Verein beitreten wollen. |
| |
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| 3. |
Mitgliedschaft  |
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| |
Arten der Mitgliedschaft |
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| 3.1 |
Der TVU setzt sich aus folgenden Mitgliederkategorien zusammen: |
| |
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- Aktivmitglieder |
| |
- Ehrenmitglieder |
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- Freimitglieder |
| |
- Passivmitglieder |
| |
- Führungsmitglieder der Abteilungen |
| |
- Jugendmitglieder |
| |
Erwerb der Mitgliedschaft |
| |
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| 3.2.1 |
Aktivmitglied einer TVU-Riege
kann jede Person werden, welche das 15. Altersjahr vollendet hat. |
| |
|
| 3.2.2 |
Die Aufnahme als
Aktivmitglied erfolgt durch die betreffende Riegen-/Abteilungsversammlung und
ist dem TVU-Vorstand mitzuteilen. |
| |
|
| 3.2.3 |
Passivmitglieder unterstützen
den TVU regelmässig mit finanziellen Beiträgen. Die Mitgliedschaft beginnt mit
der Beitragszahlung. |
| |
|
| 3.2.4 |
Jugendmitglied einer Riege/Abteilung kann jede
Person bis zum vollendeten 15. Altersjahr werden. Sie besitzt kein
Stimmrecht. |
| |
|
| |
Rechte und
Pflichten der Mitglieder |
| |
|
| 3.3.1 |
Aktiv-,
Ehren-, Frei- und Jugendmitglieder sind berechtigt, an den Trainings,
Wettkämpfen und Veranstaltungen des TVU teilzunehmen. |
| |
|
| 3.3.2 |
Aktiv-, Ehren- und Freimitglieder haben
an der Hauptversammlung des TVU Stimm-, Wahl- und
Antragsrecht. |
| |
|
3.3.3 |
Die
Mitglieder sind verpflichtet, den Anordnungen und Beschlüssen der Organe
des Vereins und der Riege/Abteilung, welcher sie angehören, nachzuleben. |
| 3.3.4 |
Die
Mitglieder sind für ihren Versicherungsschutz selber verantwortlich. Die
Grundversicherung bei der Sportversicherungskasse des STV (SVK-STV) ist obligatorisch und im
Mitgliederbeitrag enthalten. |
| |
|
| |
Übertritte |
| |
|
| 3.4.1 |
Der Übertritt in eine
andere Riege kann auf Gesuch an den betreffenden Riegenpräsidenten jederzeit
erfolgen. Die ununterbrochenen Jahre der TVU-Mitgliedschaft und die
Ernennungen sind von der neuen Riege zu übernehmen. |
| |
|
| 3.4.2 |
Der Übertritt von der Aktiv- zur
Passivmitgliedschaft kann auf Ende des Vereinsjahres erfolgen. |
| |
|
| |
Ernennung und Ehrungen |
| |
|
3.5.1 |
Zu
Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein
oder um den Sport ausserordentlich verdient gemacht haben. |
| |
|
3.5.2 |
Mitglieder,
die sich durch aktive Tätigkeit oder bei speziellen Gelegenheiten
besondere Verdienste um den TVU erworben haben, können zu Freimit-gliedern ernannt
werden. |
| |
|
| 3.5.3 |
Für die
Ernennung von Ehren- und Freimitgliedern haben die Riegenvorstände sowie
die Abteilungsführungen das
Vorschlagsrecht. |
| |
|
| |
Beendigung der Mitgliedschaft |
| |
|
| 3.6.1 |
Der Austritt
aus dem TVU kann
auf Erklärung an den Riegenvorstand/ Abteilungsführung nach Erfüllung der
finanziellen Pflichten jederzeit schriftlich erfolgen. |
| |
|
3.6.2 |
Mitglieder,
die den Statuten, Beschlüssen oder Interessen des TVU zuwiderhandeln, können durch den
TVU-Vorstand ausgeschlossen werden. |
| |
|
| 3.6.3 |
Mitglieder, die der Beitragspflicht nicht
nachkommen. können durch den Riegenvorstand / Abteilungsführung ausgeschlossen
werden |
| |
|
| 4. |
Organisation  |
| |
|
| 4.1 |
Die Organe des TVU sind |
| |
|
| |
- Hauptversammlung |
| |
- TVU-Vorstand |
| |
- Geschäftsprüfungskommission |
| |
|
| |
Hauptversammlung |
| |
|
| 4.1.1 |
Die Hauptversammlung ist die oberste
Instanz des TVU und entscheidet in allen wichtigen Angelegenheiten. |
| |
|
| 4.1.2 |
Die ordentliche Hauptversammlung findet jährlich
im ersten Quartal des Jahres statt. Die Einladung mit Traktandenliste
ist den Mitgliedern mindestens 14 Tage vorher schriftlich bekanntzugeben. |
| |
|
| 4.1.3 |
Eine ausserordentliche Hauptversammlung
kann vom TVU-Vorstand einberufen werden. Verlangt ein Fünftel aller
stimmberechtigten Mitglieder eine solche, so ist der TVU-Vorstand verpflichtet,
diese einzuberufen. Ziffer 4.1.2 findet sinngemäss Anwendung. |
| |
|
| 4.1.4 |
In die Zuständigkeit der Hauptversammlung fallen: |
| |
|
| |
- Genehmigung des Protokolls der letzten
Hauptversammlung |
| |
- Abnahme der Tätigkeitsberichte |
| |
- Abnahme der
Jahresrechnungen der TVU-Kasse und der Abteilungen, auf-grund des Berichtes und
Antrages der Geschäftsprüfungskommission |
| |
- Entlastung der TVU-Organe |
| |
- Festsetzung der Passivmitgliederbeiträge |
| |
- Festsetzung der Riegen- und Abteilungsbeiträge
an die TVU-Kasse |
| |
- Genehmigung der Budgets |
| |
- Festlegung der Finanzkompetenzen des TVU-Vorstandes |
| |
- Erlass und Aenderung der Statuten |
| |
- Genehmigung neugegründeter Riegen
und Abteilungen |
| |
- Wahl
des TVU-Vorstandes, des Präsidenten und der Geschäftsprüfungs-kommission |
| |
- Ehrungen, insbesondere Ernennung von Ehren- und
Freimitgliedern |
| |
-
Beschlussfassung über die Übernahme und Durchführung von Veran-staltungen |
| |
- Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder |
| |
- Genehmigung der Auflösung von Riegen und
Abteilungen |
| |
- Beschlussfassung über die Auflösung des TVU |
| |
|
4.1.5 |
Geschäfte, die in der Traktandenliste nicht
aufgeführt sind, können nur behandelt werden, wenn Eintreten beschlossen
wird. Anträge, welche zehn Tage vor der Hauptversammlung schriftlich
beim Vereinspräsidenten eintreffen, müssen behandelt werden. |
| |
|
| 4.1.6 |
Beschlüsse und Wahlen erfolgen in offener
Abstimmung, sofern nicht geheime Abstimmung beschlossen wird. |
| |
|
| 4.1.7 |
Beschlüsse und Wahlen werden mit dem absoluten
Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst. Vorbehalten bleiben die Ausnahmen
in den Übergangs- und Schlussbestimmungen. |
| |
|
| 4.1.8 |
Bei Stimmengleichheit gelten Sachgeschäfte als
verworfen. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, im
zweiten das relative Mehr der abgegebenen Stimmen. |
| |
|
4.1.9 |
Alle
Verhandlungen und Beschlüsse an der Hauptversammlung werden
protokolliert. |
| |
|
| |
TVU-Vorstand |
| |
|
| 4.2.1 |
Der TVU-Vorstand ist das ausführende Organ des TVU und vertritt diesen nach aussen.
Er beschliesst über sämtliche Geschäfte, sofern sie nicht in die Kompetenz der
Hauptversammlung, der Riegen oder Abteilungen fallen. Der TVU-Vorstand führt
den Kontakt mit den Verbänden. |
| |
|
4.2.2 |
Der TVU-Vorstand wählt die
Mitglieder der Abteilungsführungen. |
| |
|
| 4.2.3 |
Der TVU-Vorstand besteht aus
mindestens fünf Mitgliedern mit je einem Vertreter der Riegenvorstände und der
Abteilungsführung. |
| |
|
| 4.2.4 |
Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist möglich. |
| |
|
| 4.2.5 |
Mit Ausnahme des Präsidenten
konstituiert sich der TVU-Vorstand selbst. |
| |
|
4.2.6 |
Rechtsverbindliche Unterschrift führt der Präsident zusammen mit einem
anderen Mitglied des TVU-Vorstandes. Für
den Zahlungsverkehr führt der Finanzchef und ein weiteres Mitglied des
TVU-Vorstandes Einzelunterschrift. Wertschriftenanlagen müssen durch den
TVU-Vorstand genehmigt werden. |
| |
|
| 4.2.7 |
Zur Beschlussfassung muss mindestens die Hälfte des TVU-Vorstandes
anwesend sein. Die Beschlüsse werden mit dem absoluten
Mehr der abge-gebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit
entscheidet der Präsident. |
| |
|
4.2.8 |
Über die Sitzungen des TVU-Vorstandes wird ein Protokoll geführt. |
| |
|
| |
Geschäftsprüfungskommission  |
| |
|
| 4.3.1 |
Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus zwei Mitgliedern. |
| |
|
4.3.2 |
Die Geschäftsprüfungskommission prüft die Vereinsgeschäfte und das Kassawesen, erstattet Bericht und stellt der
HV Anträge aufgrund der Prüfungsergebnisse. |
| |
|
| 4.3.3 |
Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre,
Wiederwahl ist möglich. |
| |
|
| 5. |
Gliederung  |
| |
|
| 5.1 |
Der TVU gliedert sich in Riegen und Abteilungen. |
| |
|
5.2 |
Die Gründung neuer Riegen und Abteilungen
innerhalb des TVU ist jederzeit möglich. Sie bedarf der Genehmigung
durch die Hauptversammlung. |
| |
|
5.3 |
Der TVU-Vorstand genehmigt die
Reglemente der Riegen und Abteilungen. |
| |
|
5.4 |
Der Einsatz von Abteilungen fällt in die
Kompetenz des TVU-Vorstandes, der auch die Zusammensetzung und Aufgabenstellung
festlegt. |
| |
|
| 6. |
Riegen und Abteilungen  |
| |
|
| |
Riegen |
| |
|
| 6.1 |
Die Organe einer Riege sind: |
| |
|
| |
- Riegenversammlung |
| |
- Riegenvorstand |
| |
- Rechnungsrevisoren |
| |
|
| 6.2 |
Die ordentliche Riegenversammlung findet in der
Regel vor der Hauptversammlung des TVU statt. Die Einladung mit
Traktandenliste muss den Mitgliedern mindestens 14 Tage vorher schriftlich
bekannt gegeben werden. |
| |
|
6.3 |
Eine ausserordentliche Riegenversammlung kann vom
Riegenvorstand einberufen werden. Verlangt ein Fünftel aller
stimmberechtigten Riegen-mitglieder eine solche, so ist der
Riegenvorstand verpflichtet, diese einzuberufen. Ziffer 6.2 findet
sinngemäss Anwendung. |
| |
|
| 6.4 |
In die Zuständigkeit der
Riegenversammlung fallen: |
| |
|
| |
- Genehmigung des Protokolls der letzten
Riegenversammlung |
| |
- Abnahme der Tätigkeitsberichte |
| |
- Abnahme der Jahresrechnung aufgrund des Berichtes und Antrages der
Revisoren |
| |
- Entlastung des Riegenvorstandes |
| |
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge |
| |
- Genehmigung des Budgets |
| |
- Erlass und Änderungen von Riegenreglementen |
| |
- Wahl des Riegenvorstandes, des Präsidenten und der Revisoren |
| |
- Aufnahme der Riegenmitglieder |
| |
- Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder |
| |
- Ehrungen |
| |
|
| 6.5 |
Geschäfte, die in der Traktandenliste nicht aufgeführt sind, können nur
behandelt werden, wenn Eintreten beschlossen wird. Anträge, welche zehn
Tage vor der Riegenversammlung schriftlich beim Riegenpräsidenten
eintreffen, müssen behandelt werden. |
| |
|
6.6 |
Für Beschlüsse und Abstimmungen gelten die
entsprechenden Vorschriften der Hauptversammlung Ziffer 4.1.6 bis
4.1.8. |
| |
|
| 6.7 |
Alle
Verhandlungen und Beschlüsse an der Riegenversammlung werden
protokolliert |
| |
|
6.8 |
Der Riegenvorstand besteht aus dem Präsidenten
und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. |
| |
|
6.9 |
Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist
möglich. |
| |
|
6.10 |
Von jeder Riege muss ein Vertreter im TVU-Vorstand Einsitz nehmen. |
| |
|
6.11 |
Der Riegenvorstand konstituiert sich mit Ausnahme
des Präsidenten selbst. |
6.12 |
Rechtsverbindliche Unterschrift führt der
Riegenpräsident zusammen mit einem anderen Mitglied des
Riegenvorstandes. Für den Zahlungsverkehr führt der Finanzchef und ein
weiteres Mitglied des Riegenvorstandes Einzelunterschrift.
Wertschriftenanlagen müssen durch den
Riegenvorstand genehmigt werden. |
| |
|
6.13 |
Zur Beschlussfassung muss die Hälfte aller,
mindestens drei Mitglieder des Riegenvorstandes anwesend sein. Die
Beschlüsse werden mit dem absoluten Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei
Stimmengleichheit entscheidet der Riegenpräsident. |
| |
|
6.14 |
Über die Sitzungen des Riegenvorstandes wird ein
Protokoll geführt. Jede Riege ist für die bewilligten Anschaffungen, die
Aufbewahrung und den Unterhalt der von ihr benützten Geräte und des
Materials selbst verantwortlich. |
| |
|
6.15 |
Als Revisoren amtieren zwei Mitglieder. |
| |
|
6.16 |
Die Revisoren prüfen die Vereinsgeschäfte und das Kassawesen, erstatten Bericht und stellen der Riegenversammlung Anträge
aufgrund der Prüfungsergebnisse |
| |
|
6.17 |
Die Amtsdauer der Revisoren beträgt zwei Jahre,
Wiederwahl ist möglich. |
| |
|
6.18 |
Jede Riege kann ein eigenes Reglement erstellen.
Es muss im Einklang mit diesen Statuten stehen und bedarf der
Genehmigung durch den TVU-Vorstand. |
| |
|
| |
Abteilungen |
| |
|
6.19 |
Soweit notwendig, wählt der TVU-Vorstand
nach Absprache mit den Beteiligten die Führungsmitglieder der Abteilungen. Er
kann für jede Abteilung ein verbindliches Reglement erlassen. |
| |
|
| 6.20 |
Wenn separate Jahresrechnungen geführt werden,
sind diese durch die GPK des Gesamtvereins zu prüfen und der
Hauptversammlung vorzulegen. |
| |
|
6.21 |
Anschaffungen sind vorgängig oder über das Budget
von den zuständigen Organen bewilligen zu lassen. Jede Abteilung ist
für die bewilligten Anschaffungen, die Aufbewahrung und den Unterhalt
der von ihr benützten Geräte und des Materials selbst verantwortlich. |
| |
|
| 7. |
Finanzen  |
| |
|
| 7.1 |
Der TVU und seine Riegen und
Abteilungen können über eigene Kassen verfügen. |
| |
|
| |
TVU-Kasse |
| |
|
| 7.2 |
Die Einnahmen sind: |
| |
|
| |
- Beiträge der Riegen und Abteilungen |
| |
- Beiträge der Passivmitglieder |
| |
- Subventionen und Schenkungen |
| |
- Finanzaktionen |
| |
- Anteilmässige Einnahmenüberschüsse aus TVU-Veranstaltungen |
| |
- Erträge des Vereinsvermögens |
| |
|
| 7.3 |
Die Einnahmen dienen zur: |
| |
|
| |
- Deckung der laufenden Ausgaben |
| |
- finanziellen Unterstützung der Riegen/Abteilungen |
| |
- Äufnung von Fonds für besondere Zwecke |
| |
- Bezahlung der Verbandsbeiträge |
| |
|
| |
Kassen der Riegen und
Abteilungen |
| |
|
| 7.4 |
Die Einnahmen sind: |
| |
|
| |
- Beiträge der Mitglieder |
| |
- Schenkungen und Sponsoring |
| |
- Allfällige Beiträge der TVU-Kasse |
| |
- Einnahmenüberschüsse aus Veranstaltungen |
| |
- Beiträge aus J+S-Sportfachkursen |
| |
- Vermögenserträge der Riegen und Abteilungen |
| |
|
| 7.5 |
Die Einnahmen dienen zur: |
| |
|
| |
- Deckung der laufenden Ausgaben |
| |
- Defizitdeckung von Veranstaltungen |
| |
- Materialanschaffung |
| |
- Äufnung von Fonds für besondere Zwecke |
| |
- Weiterleitung der Verbandsbeiträge an TVU-Kasse |
| |
|
7.6 |
Für die Verpflichtungen des Vereins (TVU)
haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die Vereinsmitglieder haften nur für
eine maximale Beitragshöhe von Fr. 200.-. Eine Ausnahme bilden strafbare
Handlungen. |
| |
|
7.7 |
Die Riegen und Abteilungen haften mit ihrem
eigenen Vermögen für die von ihnen selbst eingegangenen Verpflichtungen. |
| |
|
| 8. |
Übergang und
Schlussbestimmungen  |
| |
|
8.1 |
Bei Unklarheiten über die Interpretation oder bei Bestimmungslücken der
Statuten entscheidet der TVU-Vorstand unter Berufungsmöglichkeit der
Mitglieder an die nächste Hauptversammlung.Hinsichtlich der
Berufungsfrist gilt die Regelung in Ziff. 4.1.5. |
| |
|
8.2 |
Die von einzelnen Riegen bis
Ende 1998 in Anerkennung besondere Verdienste Verliehenen Ehren - und
Freimitgliedschaften werden vom Gesamtverein übernommen. Nachher ist
noch den vorliegenden Statuten zu verfahren. |
| |
|
8.3 |
Eine Aenderung der Statuten
bedarf einer Zweidrittelsmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
an der Hauptversammlung. |
| |
|
8.4 |
Zur
Auflösung einer Riege oder Abteilung bedarf es einer Zweidrittelsmehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder an der Hauptversammlung. Ein nach der Auflösung verbleibendes
Vermögen fällt der TVU-Kasse zur Verwaltung zu, bis sich eine neue Organisation
mit gleichem Zweck gebildet hat. Dabei soll eine Frist von 10 Jahren eingehalten
werden. |
| |
|
8.5 |
Zur Auflösung des TVU bedarf
es einer Zweidrittelsmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder an
der Hauptversammlung. Bei einer Auflösung des Vereins ist das gesamte Inventar
und Vermögen der Politischen Gemeinde Uznach zu treuhändischer Verwaltung zu
übergeben, bis sich ein neuer Verein mit gleichem Sitz und Zweck gebildet hat. |
| |
|
8.6 |
Diese Statuten ersetzen alle bisherigen Statuten des TVU und seiner Riegen. |
| |
|
8.7 |
Diese Statuten treten am ................. in Kraft. |
| |
|
| 9. |
Genehmigungsvermerke  |
| |
|
9.1 |
Diese Statuten sind vom St.Galler Turnverband an der Vorstandssitzung vom ................. genehmigt
worden. |
| |
|
| 9.2 |
Diese Statuten sind an der Hauptversammlung des TVU vom
................. genehmigt worden. |
| |
|
| |
|
| |
Turnverein Uznach |
| |
TVU-Präsident
|
TVU-Kassier |
| |
|
|
| |
|
St. Galler
Turnverband |
| |
|
|
| |
|
|
| |
|
| |
** An der Hauptversammlung des Gesamtverein vom 11. März 2005 im Restaurant "Schützenhaus" wurde der Artikel 6.2 wie folgt abgeändert:
Die ordentliche Riegenhauptversammlung findet jährlich im ersten Quartal,
wenn immer möglich vor der Hauptversammlung des Gesamtverein statt.
Diese Aenderung gilt ab 11. März 2005
|
|